Nutzungsbedingungen

für das Hertener Elektro-Lastenrad „HELARA“

Aktualisiert am 17.10.2018

Nutzungsbedingungen HELARA.pdf

 

Das Projekt “HELARA” (Klimapreisgewinner 2017 der Stadt Herten und der Stadtwerke Herten) ist ein kostenloses Angebot des ADFC Herten im ADFC Vest Recklinghausen e.V., welches keine kommerziellen Zwecke verfolgt. Wir wollen Mobilität in der Stadt ohne Auto ermöglichen und koordinieren deshalb die Leihe eines E-Lastenrades. Wir bitten dich, so sorgsam wie möglich mit dem E-Lastenrad umzugehen, damit dieses so lange und so vielen Menschen wie möglich zur Verfügung steht. Die hier vorliegenden Nutzungsbedingungen sollen dieses Anliegen unterstützen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) HELARA wird als Initiative betrieben durch den ADFC Herten im ADFC Vest Recklinghausen e.V. und verleiht an registrierte Kunden (im Folgenden: „Entleiher“) bei bestehender Verfügbarkeit kostenlos ein Lastenfahrrad zu den nachstehenden Bedingungen.

(2) Die Leihe des Elektro-Lastenrades wird durch den ADFC Herten im ADFC Vest Recklinghausen e.V.  (im Folgenden: „Verleiher“), Registereintrag VR 926 durchgeführt.

(3) Durch die Entleihe eines Lastenfahrrades akzeptiert der Entleiher die jeweils aktuelle Fassung dieser Nutzungsbedingungen.

(4) Abweichende Regelungen sind in gegenseitigem Einvernehmen möglich, sofern diese vorab schriftlich (ausdrücklich inklusive via e-mail) vereinbart wurden.

§ 2 Registrierung

(1) Die Registrierung erfolgt einmalig auf der Homepage des Verleihers. Entleiher kann jedoch nur sein, wer das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Anmeldung vollendet hat. Entleiher kann auch nur sein, wer die körperlichen Voraussetzungen mitbringt, das Rad nicht auf Grund seines Eigengewichts zu beschädigen.

(2) Die bei der Registrierung geforderten persönlichen Daten sind wahrheitsgemäß auszufüllen.

(3) Die Registrierung ist erfolgreich abgeschlossen, sobald der Entleiher seine Login-Daten via Email erhält.

(4) Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Passwort vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte geschützt ist.

(5) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung seines Passwortes bekannt werden. Falls diese Informationspflicht nicht wahrgenommen wird, ist der Entleiher für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus diesen Zuwiderhandlungen entstehen, verantwortlich und haftbar.

(6) Eine Weitergabe des Passwortes an Dritte ist untersagt.

(7) Reservierungszeiten sind einzuhalten und nicht zu überschreiten, andernfalls behält sich der Verleiher den Ausschluss des Entleihers von der Entleihe vor. Sollte der Entleiher das Fahrrad zu Beginn der Reservierung eines anderen Entleihers noch in Nutzung haben, so wird der Entleiher zur Rückgabe aufgefordert.

(8) Der Entleiher ist nach erfolgreicher Rückgabe des Fahrrades beim Verleiher, für den Rest des aktuellen sowie den folgenden Tag, von einer erneuten Reservierung oder Nutzung dieses speziellen Fahrrades ausgeschlossen.

§ 3 Buchung

(1) Eine Buchung ist nur mit Vorabreservierung über die Buchungsplattform oder auch telefonisch über eine auf der Homepage angegebene Kontaktperson möglich. Eine Buchung wird erst mit der Buchungsbestätigung des Verleihers wirksam.

(2) Die Vorabreservierung erfolgt online auf der Homepage des Verleihers. Die Reservierung wird automatisch storniert, sollte das Fahrrad nicht innerhalb 24 Stunden nach Reservierungsbeginn in den Zustand der Nutzung überführt worden sein.

(3) Es gibt die Möglichkeit eine Reservierung sofort zu starten oder zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt kann maximal 2 Monate in der Zukunft vom jeweiligen aktuellen Datum liegen, an welchem der Reservierungsauftrag beim Verleiher eingegangen ist.

(4) Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen Dritter sind nicht zulässig.

(5) Das Lastenfahrrad kann innerhalb des Buchungszeitraums von 2 Monaten nur dreimal vom Entleiher gebucht werden. Ausnahmen von dieser Regelung können schriftlich mit dem Verleiher vereinbart werden. Eine erneute Buchung ist frühestens erst nach Stornierung oder Verstreichen des Reservierungszeitraumes möglich.

(6) Die Nutzung des Fahrrades ohne vorherige Anmeldung ist als Diebstahl, möglicherweise in einem besonders schweren Fall, oder als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs oder als Unterschlagung strafbar. Der Verleiher behält sich vor, Strafanzeige zu stellen.

(7) Die Nutzung des Fahrrades beschränkt sich in der Regel auf maximal drei aufeinander folgende Tage. Ausnahmen dieser Regelungen können mit dem Verleiher schriftlich vereinbart werden.

(8) Buchungen können jederzeit storniert werden.

(9) Buchungsänderungen sind nicht zulässig. Im Falle einer gewünschten Änderung muss die Buchung storniert werden und im Anschluss eine neue Reservierung beantragt werden.

(10) Der Entleiher darf das Fahrrad nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist nach Buchungsbeginn nicht möglich.

§ 4 Benutzungsregeln

Zu keiner Zeit erwirbt der Entleiher Eigentumsrechte an dem Fahrrad. Der Entleiher darf das Lastenfahrrad nur zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen.

(1) Insbesondere ist es dem Entleiher untersagt,
a) die Transportvorrichtungen des Lastenfahrrads unsachgemäß zu nutzen, insbesondere die jeweils zulässige Last zu überschreiten oder Personen mit Ausnahme von Kindern in den dafür vorgesehenen Vorrichtungen zu transportieren. Die jeweils zulässige Last bzw. einen zulässigen Transport von Kindern hat der Entleiher den Hinweisen auf der Homepage des Verleihers zu entnehmen.
b) das Lastenfahrrad einem Dritten zu überlassen,
c) das Lastenfahrrad während der Mietdauer aus zum Buchungszeitpunkt geltenden geografischen Dimensionsbereich hinauszubewegen. Der geltende geografische Dimensionsbereich umfasst den mit einer Akkuladung erreichbaren Umkreis.
d) Umbauten und sonstige Eingriffe an dem Lastenfahrrad vorzunehmen,
e) das Lastenfahrrad gewerblich auf Kosten Dritter zu nutzen; eine Nutzung innerhalb eines eigenen Unternehmens des Entleihers ist zulässig.
f) leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen, zu transportieren.
g) das Lastenfahrrad zu nutzen, wenn der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht.
h) das Lastenfahrrad im Falle eines Schadens (einschließlich einer Panne) eigenständig zu reparieren. In einem Schadensfall ist das HELARA-Team zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

(2) Insbesondere ist der Entleiher verpflichtet, a) das Lastenfahrrad ausschließlich sachgemäß gem. Gebrauchsanleitung/Nutzungseinweisung zu gebrauchen und die geltenden Straßenverkehrsregeln gem. StVO zu beachten sowie es zur Gewährleistung einer dauerhaften Betriebssicherheit mit max. 25 km/h zu bewegen,
b) vor Fahrtbeginn Fahrtauglichkeit und Verkehrstauglichkeit des Lastenfahrrads zu überprüfen. Dies beinhaltet insbesondere eine Überprüfung beider Bremsen, der Lenkung, der Bereifung und der Beleuchtungsanlage.
c) sich bei der Beförderung von Kindern von der ordnungsgemäßen Sicherung (Gurte) und beim Transport von Gegenständen von der ordnungsgemäßen Befestigung zu überzeugen,
d) etwaige Mängel des Lastenfahrrads dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Mangel die Verkehrssicherheit beeinflussen, darf das Fahrrad nicht weiter genutzt werden. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte sind unverzüglich mitzuteilen.
e) einen Diebstahl des Lastenfahrrads während der Anmietung unverzüglich dem Verleiher sowie einer zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
f) das Lastenfahrrad zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrrad in sauberem und betriebsbereitem Zustand mit vollständig geladenen Akkus sowie verschlossen an einem zulässigen Parkplatz entsprechend § 4 Absatz (3) (e) innerhalb der zum Zeitpunkt der zur Buchung erlaubten geografischen Dimensionen abgestellt ist. Bei diesem Vorgang ist die Plane zwingend zu schließen.

(3) Beginn und Ende der Anmietung, Parken und Abstellen
(a) Die Anmietung beginnt mit Übergabe des Fahrrads an der Verleihstation und unterzeichnen des Haftungsverzichts
(b) Die Anmietung endet mit Rückgabe des Fahrrads an der Verleihstation.
(c) Das Fahrrad ist während des Nichtgebrauchs mit dem beigefügten Schloss an einem im Boden fest verankerten Gegenstand (typischerweise Radständer oder Laternenmast) zu sichern.
(d) Eine Sicherung mit weiteren Schlössern gegen die einfache Wegnahme ist nicht zulässig. Der Verleiher behält sich vor, Strafanzeige wg. Diebstahls zu stellen.
(e) Der Entleiher hat bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. In jedem Falle ist je nach Lastenradtyp der Ständer des Fahrrades zu verwenden. Insbesondere das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen. Das Fahrrad darf insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden
aa) an Bäumen,
bb) an Verkehrsampeln,
cc) an Parkuhren oder Parkscheinautomaten,
dd) auf Gehwegen so, dass eine Durchgangsbreite von weniger als 1,50 Metern verbleibt,
ee) vor, an und auf Feuerwehranfahrtzonen,
ff) im Abstand kleiner 30 Meter zu Flussufern und sonstigen Gewässern.
(g) Stellt der Entleiher das Fahrrad nicht regelgerecht ab oder entfernt er sich vom Fahrrad ohne es ordnungsgemäß zu verschließen ist der Rückgabevorgang nicht abgeschlossen, ist der Entleiher für alle Kosten und Schäden, die dem Verleiher aus diesen Zuwiderhandlungen entstehen, verantwortlich und haftbar.

§ 5 Datenschutz unter Beachtung der DSGVO

(1) Der Entleiher erklärt sich damit einverstanden, dass die folgenden persönlichen Daten zur Durchführung des Teilnahmevertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Adresse und Anschrift, Eintrittsdatum, e-Mail Adresse, Ausweiskopie, Buchungs- und Reservierungsverlauf.

(2) Der Verleiher ist berechtigt, die persönlichen Daten des Entleihers zu speichern und verpflichtet sich, diese nur im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden.

(3) Der Verleiher ist berechtigt, an Ermittlungsbehörden in erforderlichem Umfang Informationen des Entleihers, insbesondere die Anschrift, weiterzugeben, wenn die Behörde die Einleitung einer Ordnungswidrigkeit oder Strafverfahrens nachweist.

(4) Ansonsten ist der Verleiher nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

§ 6 Haftung

(1) Die Haftung des Verleihers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Danach hat der Verleiher insbesondere nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten und ist nicht verpflichtet, die Lastenfahrräder für den vertragsgemäßen Gebrauch instand zu setzen oder instand zu halten.
Der Verleiher haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Lastenfahrrad trotz Buchung nicht, nur verspätet und/oder an einem anderen Ort zur Verfügung steht, sowie für Schäden am Transportgut.

(2) Der Entleiher haftet für alle Veränderungen und Verschlechterungen des geliehenen Lastenfahrrads, die nicht durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Sache herbeigeführt wurden, insbesondere für Beschädigungen, den Verlust bzw. Untergang des gesamten Lastenfahrrads bzw. einzelner Teile. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher die Veränderung bzw. Verschlechterung nicht zu vertreten hat.

§ 7 Unfälle

(1) Bei Unfällen, an denen außer dem Entleiher auch Eigentum Dritter oder Dritte beteiligt sind, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch den Verleiher zu verständigen. Der Entleiher ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Entleiher darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.

(2) Widrigenfalls haftet der Entleiher für den auf Seiten des Verleihers entstehenden Schaden.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Ist der Entleiher ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann der Verleiher diesen Entleiher an dem zuständigen Gericht in Recklinghausen oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Verleiher kann von diesen Entleihern nur an dem zuständigen Gericht in Recklinghausen verklagt werden.

§ 9 Sonstiges/Gültigkeit/Salvatorische Klausel

(1) Der Verleiher kann ohne Angabe von Gründen die Ausleihe aller oder einzelner Fahrräder einstellen oder auch einzelnen Personen untersagen.

(2) Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame, die wirtschaftlich der Ungültigen möglichst nahekommt, zu ersetzen.

ADFC-Herten im ADFC Vest Recklinghausen e.V.
Stand: 10.2018